Letzte Änderung: 07.11.2023
AGB |
FÜR MONTAGEDIENSTLEISTER
Diese AGB für Montagedienstleister, gelten für jeden Auftrag, der beinhaltet, dass XTHSENSE den Auftragnehmer damit beauftragt Montagedienstleistungen durchzuführen.
1. Deutung
„diese Vereinbarung“ bezieht sich auf die hier vorliegenden AGB für Montagedienstleister.
„XTHSENSE“ ist das Einzelunternehmen: Ramón Szellatis, Friedhofstraße 5, 46045, Oberhausen, Deutschland, Umsatzsteuernummer: DE310615107, Steuernummer: 124 / 5114 / 3107.
„Auftragnehmer“ ist das jeweilige von XTHSENSE für die Ausführung von Montagedienstleistungen beauftragte Unternehmen.
„Kunde“ ist das jeweilige Unternehmen, von welchem XTHSENSE beauftragt wurde Montagedienstleistungen auszuführen.
„Monteure“ (auch bezeichnet als „Monteur“) bezeichnet jene Personen, welche der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen delegieren, die Montagearbeiten auf der durchzuführen, obgleich es sich um den Auftragnehmer selbst, oder um Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen handelt.
2. Aufträge
2.1. XTHSENSE beauftragt den Auftragnehmer mit Montagearbeiten im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Auftragsdokumentes, z.B. Montage-, Demontage-, Vorbereitungs-, Lager- und Servicetätigkeiten in den Bereichen Messe-, Laden-, Event- u. Veranstaltungsbau sowie im Hallenbau, Industriemontagen, Industrieverpackungen etc.
2.2. Die Grundlage einer Auftragserteilung ist diese Vereinbarung, auf welche im jeweiligen gesonderten Auftragsdokument verwiesen wird, und die der Auftragnehmer durch seine Auftragsbestätigung akzeptiert. Der Auftragnehmer hat XTHSENSE die Namen und Telefonnummern der Monteure innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Montagedienstleistungen mitzuteilen.
2.3. XTHSENSE übernimmt keine Garantie für Auftragsvolumen. Sollten Auftragswerte im Auftragsdokument erwähnt sein, handelt es sich lediglich um Schätzwerte, die auf Basis von ungewissen Planwerten des Kunden von XTHSENSE ermittelt wurden. Der örtliche Bauleiter und XTHSENSE können das Auftragsvolumen den jeweiligen Anforderungen der Baustelle bzw. den personellen Anforderungen kurzfristig bzw. in Echtzeit anpassen.
2.4. Sofern XTHSENSE Hinweise vorlegen kann (z.B. Aussagen des Kunden von XTHSENSE), die darauf hindeuten, dass Auftragnehmer seine Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt; und der Kunde aufgrund dessen den Einsatz der Monteure früher als geplant beendet, dann hat der Auftragnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm Kosten erstattet werden, die ihm für die übrige Zeit entstehen bzw. entstanden sind, z.B. Hotelkosten, Verpflegung, Stornierungskosten für Hotelbuchungen oder Flugtickets, Reisekosten und sonstige Kosten.
2.5. Ist ein Auftrag vom Auftragnehmer einmal angenommen, aber sollte der Auftragnehmer den zu erfüllenden Auftrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht durch jene Monteure, die er XTHSENSE mitgeteilt hat, ausführen können, dann hat der Auftragnehmer für Ersatzmonteure zu sorgen, die mindestens über dieselben Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Ersatz, sowie die Namen und Telefonnummern der Ersatzmonteure, hat der Auftragnehmer XTHSENSE innerhalb angemessener Zeit per E-Mail an info@xthsens.com mitzuteilen.
2.6. XTHSENSE behält sich das Recht vor, bei Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung nach erfolgloser Leistungs- oder Nacherfüllungsfristbestimmung, Schadensersatz, statt der Leistung zu beanspruchen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Pflichten des Auftragnehmers sind unter anderem:
a) Pünktlichkeit der Monteure; und
b) fachgerechtes und zügiges Arbeiten der Monteure; und
c) das Mitbringen und Verwenden der für die fachgerechte Ausführung des Auftrages nötigen eigenen Werkzeuge und elektrische Handmaschinen durch die Monteure; und
d) freundliches Auftreten der Monteure gegenüber Personen auf der Baustelle bzw. andere Personen auf Seiten des Kunden, sofern z.B. eine telefonische Abstimmung anfällt.
2.8. Der Auftragnehmer wird keine Aufträge von XTHSENSE annehmen, bei denen er sich nicht sicher ist, ob er die Dienstleistungen pünktlich antreten und fachgerecht ausführen kann.
2.9. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verantwortlich (einschließlich Einhaltung von Pausenzeiten und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch von Sicherheitsvorschriften), und sofern er für die Leistung Erfüllungsgehilfen bestellt, hat er sicherzustellen, dass auch diese die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten bzw. die Einhaltung sicherstellen. Dies betrifft auch, dass der Auftragnehmer keine Monteure zur Erfüllung der Leistung bestellen darf, die keine Aufenthaltsgenehmigung haben, oder die einem Beschäftigungsverbot unterliegen.
2.10. XTHSENSE ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. eine fehlende rechtliche Erlaubnis, dass die Monteure die Dienstleistung ausführen dürfen, oder bei fehlender Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen auf der Baustelle, oder wenn der Auftragnehmer seine Pflichten bezüglich der Dienstleistung nicht erfüllt.
2.11. Sollte XTHSENSE Informationen (z.B. Aussagen des Kunden von XTHSENSE) haben, die darauf hindeuten, dass die Monteure die Pflichten des Auftragnehmers bzgl. der Dienstleistung verletzen, hat XTHSENSE das Recht vom Auftragnehmer zu verlangen, die Monteure durch andere Monteure zu ersetzen, welche die Pflichten erfüllen.
2.12. Sollte der Auftragnehmer (bzw. seine Monteure) auf der jeweiligen Baustelle, mehr Leistungen oder andere Leistungen erbringen, als im jeweiligen Auftragsdokument mit XTHSENSE vereinbart wurde, geschieht dies auf eigenes Risiko des Auftragnehmers, und der Auftragnehmer wird XTHSENSE im Bezug hierauf von jeglichen Schadenersatzansprüchen freistellen. Solche Mehr- bzw. Andersleistungen sind vollumfänglich auf dem jeweiligen Stundenzettel zu dokumentieren und vom Bauleiter und dem jeweiligen Monteur zu unterzeichnen, z.B. Verbrauchsmaterial, Einkäufe von Material, zusätzliche Fahrten, Parkgebühren, und sonstige Kosten bzw. Leistungen, die nicht im Auftragsdokument vereinbart waren.
2.13. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass Gegenstände, die seine Monteure zur Baustelle mitbringen (z.B. Werkzeuge, Handmaschinen, und Sonstiges) vor Diebstahl zu schützen, und XTHSENSE haftet nicht Schäden, die aus solchem Diebstahl entstehen und der Auftragnehmer wird XTHSENSE von jeglichen Schadenersatzansprüchen in Verbindung mit solchem Diebstahl freistellen.
2.14. Als Nachweis, dass die Leistungen stattgefunden haben, hat der Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der geplanten Leistungszeit, Stundennachweise an XTHSENSE (per E-Mail oder per Post) zuzusenden, die von dem örtlichen Bauleiter und dem jeweiligen Monteur unterzeichnet wurden. Stundenzettel, die der Bauleiter nicht unterzeichnet hat, stellen keinen gültigen Nachweis dar. Sollte sich der Bauleiter aus irgendeinem Grund weigern den jeweiligen Stundenzettel zu unterzeichnen, hat der Auftragnehmer XTHSENSE am selben Tag hierüber in Kenntnis zu setzen.
3. Vertraulichkeit
3.1. Der Auftragnehmer hat jegliche Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen, Aussagen, Korrespondenzen, Vereinbarungen (insbesondere Preise und Auftragswerte) und Kenntnisse von bzw. über XTHSENSE (einschließlich von bzw. über Erfüllungsgehilfen und Kunden von XTHSENSE) vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass auch die Monteure diese Vertraulichkeit gewährleisten. Vertraulichkeit bedeutet, dass der Auftragnehmer jederzeit sicherstellt und geeignete Maßnahmen ergreift, damit er (und die Monteure) vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergibt oder Dritten absichtlich oder unbeabsichtigt Zugang zu oder Einsicht in vertrauliche Informationen verschafft, wobei per Gesetz berechtigte Dritte hiervon unberührt bleiben. Sämtliche von XTHSENSE für die Öffentlichkeit zugänglich gemachte Informationen, unterliegen nicht der Vertraulichkeit.
3.2. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abschnitt 3.1 bleibt auf unbestimmte Zeit (d.h. auch weiterhin über die Zeit der Geschäftsbeziehung von XTHSENSE und dem Auftragnehmer hinaus) bestehen.
3.3. Nach Erbringung der Leistungen aus einem Auftrag bzw. nach Beendigung eines Einzelauftrages, wird der Auftragnehmer sämtliche Informationen, Unterlagen und Materialien, die er von XTHSENSE im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag erhalten hat (einschließlich jeglicher Kopien, die der Auftragnehmer hiervon angefertigt haben sollte), wieder an XTHSENSE zurücksenden oder vernichten, wobei Informationen, Unterlagen und Materialien, zu deren Aufbewahrung der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet sein sollte, hiervon unberührt bleiben (z.B. relevante Auftragsdokumente und relevante geschäftliche Korrespondenz). Soweit nach geltendem Recht nicht unzulässig, verzichtet der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang auf jegliche Zurückbehaltungsrechte.
4. Quellenschutz
4.1. Ohne die schriftliche Genehmigung von XTHSENSE darf der Auftragnehmer weder direkte noch indirekte Geschäfte mit jenen Kunden von XTHSENSE tätigen:
a) für die der Auftragnehmer im Auftrag von XTHSENSE bereits Leistungen erbracht hat; oder
b) für die der Auftragnehmer mit XTHSENSE vereinbart hat Leistungen zu erbringen, auch wenn diese aus irgendeinem Grund nicht erbracht wurden bzw. werden; oder
c) die XTHSENSE auf Nachfrage des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer genannt hat.
4.2. Ohne die schriftliche Genehmigung von XTHSENSE darf der Auftragnehmer weder direkte noch indirekte Geschäfte mit jenen Erfüllungsgehilfen (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen und Monteure, soweit an der Erfüllung des jeweiligen Auftrages beteiligt sind) von XTHSENSE tätigen:
a) die er auf Baustellen kennenlernt, auf denen der Auftragnehmer im Auftrag von XTHSENSE Leistungen erbracht hat; oder
b) die XTHSENSE auf Nachfrage des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer genannt hat.
4.3. Die Bestimmungen gemäß Abschnitt 4.1 und 4.2 (im Folgenden „Quellenschutz“ genannt) bleiben zwei Jahre nach Abschluss des jeweils letzten Auftrages bestehen, der zwischen XTHSENSE und dem Auftragnehmer geschlossen wurde, aber betreffen nicht solche Kunden bzw. Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE, mit welchen der Auftragnehmer bereits Geschäfte geschlossen hat, bevor der Quellenschutz erstmals in Bezug auf den jeweiligen Kunden bzw. Erfüllungsgehilfen Anwendung finden würde.
4.4. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, gilt jede schriftliche Genehmigung, die XTHSENSE dem Auftragnehmer als Ausnahme des Quellenschutz erteilen sollte, nur für einen bestimmten Auftrag (der sich auf nicht mehr als eine Baustelle bezieht) zu verstehen, d.h. eine solche schriftliche Genehmigung ist nicht als allgemeine Erlaubnis zu verstehen mit dem jeweiligen Kunden bzw. Erfüllungsgehilfen Geschäfte zu tätigen. Darüber hinaus, erneuert eine solche schriftliche Genehmigung (wenn sie auf Nachfrage des Auftragnehmers erfolgt), die zweijährige Dauer des Quellenschutzes, so als wäre durch die schriftliche Genehmigung, ein Auftrag zwischen XTHSENSE und dem Auftragnehmer zustande gekommen.
4.5. Der Auftragnehmer hat XTHSENSE unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quellenschutzdauer, ein Geschäft mit einem Kunden oder Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE, der zuvor Gegenstand des Quellenschutzes war, tätigt.
4.6. Sollte der Auftragnehmer gegen den Quellschutz verstoßen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, XTHSENSE eine Entschädigung zu zahlen, die sich auf Basis der Vergütung bemisst, die der Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen gegen den Quellenschutz verstoßenden Auftrags von dem jeweiligen Kunde bzw. Erfüllungsgehilfen erhält bzw. an diese zahlt; und diese Entschädigung beträgt bei:
a) einem leicht fahrlässigen Verstoß gegen den Quellenschutz, 25% (fünf-und-zwanzig Prozent) von der jeweiligen Vergütung plus einer pauschalen Strafgebühr i.H.v. 500€ (fünfhundert Euro); und
b) einem grob fahrlässigen Verstoß gegen den Quellenschutz, 50% (fünfzig Prozent) von der jeweiligen Vergütung plus einer pauschalen Strafgebühr i.H.v. 1000€ (eintausend Euro); und
c) einem absichtlichen oder billigend in Kauf genommenen Verstoß gegen den Quellenschutz, 100% (einhundert Prozent) von der jeweiligen Vergütung plus einer pauschalen Strafgebühr i.H.v. 2500€ (zweitausend-fünfhundert Euro).
4.7. Die jeweilige pauschale Strafgebühr gemäß Abschnitt 4.6 erhöht sich für jeden weiteren Verstoß gegen den Quellschutz, um:
a) 50 € (fünfzig Euro) bei leicht fahrlässiger wiederholter Quellschutzverletzung; und
b) 100 € (einhundert Euro) bei grob fahrlässiger wiederholter Quellschutzverletzung; und
c) 500 € (fünfhundert Euro), bei absichtlicher oder billigend in Kauf genommener wiederholter Quellschutzverletzung („böswillige Absicht“).
4.8. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, XTHSENSE die jeweiligen Entschädigungen und Strafgebühren für Verstöße gegen den Quellenschutz gemäß den Abschnitten 4.6. und 4.7 zu zahlen, erfordert keine Benachrichtigung von XTHSENSE, und die entsprechende Forderung von XTHSENSE (und damit auch die entsprechende Verbindlichkeit des Auftragnehmers) für diese Entschädigungen und Strafgebühren entstehen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Quellschutzverletzung.
4.9. Jede einzelne betroffene Vergütung (pro quellenschutz-verletzendem Auftrag und pro Kunde bzw. Erfüllungsgehilfe) stellt einen einzelnen Quellschutzverstoß dar und erneuert die zweijährige Dauer des Quellenschutzes, so als wäre die jeweilige Quellenschutzverletzung ein Auftrag zwischen XTHSENSE und dem Auftragnehmer.
4.10. Der Höchstbetrag (einschließlich Entschädigung und Strafe) pro Quellenschutzverletzung, den der Auftragnehmer an XTHSENSE zu zahlen hat, soll 15% des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes nicht überschreiten, den der Auftragnehmer innerhalb von zwölf Monaten vor der Quellenschutzverletzung erzielt hat, jedoch gilt diese Beschränkung nur, wenn der Auftragnehmer diese Umsätze gegenüber XTHSENSE nachweist.
4.11. Wenn XTHSENSE über Informationen verfügen sollte, die darauf hinweisen, dass der Auftragnehmer gegen den Quellenschutz verstoßen hat (z.B. verschiedene oder gewichtige Hinweise, oder die eidesstattliche Erklärung eines Dritten), dann kann XTHSENSE den Auftragnehmer hierüber benachrichtigen, und der Auftragnehmer kann dann entweder innerhalb von vierzehn Tagen die entsprechende Entschädigung und Strafgebühr an XTHSENSE leisten oder:
a) XTHSENSE innerhalb von vierzehn Tagen geeignete Informationen den Vermutungen zu widersprechen, sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass seine widersprechenden Informationen wahrheitsgemäß sind, und dass er im guten Glauben davon überzeugt ist, dass die Vermutungen falsch sind, senden (im Folgenden als „Gegendarstellung“ bezeichnet); und
b) XTHSENSE (und/oder den Anwälten, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern von XTHSENSE), Einsicht in jene Geschäftsdokumente, Geschäftskontakte, und geschäftliche Korrespondenz (einschließlich von deren Mitarbeiter) gewähren, soweit diese geeignet sein könnten, die jeweiligen Vermutungen zu prüfen bzw. zu aufzuklären.
4.12. Der Auftragnehmer akzeptiert und stimmt zu, dass wenn der Auftragnehmer die Entschädigung und Strafgebühr ohne Gegendarstellung an XTHSENSE leistet, oder wenn er die vollständige Gegendarstellung gemäß Abschnitt 4.11 nicht rechtzeitig an XTHENSE übermittelt, die jeweilige Quellschutzverletzung als festgestellt gilt.
4.13. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, rechtlich gegen eine gemäß Abschnitt 4.12 festgestellte Quellenschutzverletzung vorzugehen, und sollte diese nach geltendem Recht, durch richterlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts widerlegt werden, dann erstattet XTHSENSE dem Auftragnehmer die jeweiligen Entschädigungen und Strafgebühren (sofern der Auftragnehmer diese an XTHSENSE gezahlt hat) für den widerlegten Quellenschutz zurück (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung mit Forderung die XTHSENSE gegenüber dem Auftragnehmer hat). XTHSENSE haftet jedoch nicht für Schäden, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der jeweiligen gemäß Abschnitt 4.12 festgestellten Quellschutzverletzung entstanden sein sollten, und der Auftragnehmer garantiert, XTHSENSE von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der jeweils festgestellten Quellschutzverletzung begründet sind.
4.14. Sendet der Auftragnehmer fristgerecht eine vollständige Gegendarstellung an XTHENSE, dann kann XTHSENSE entweder auf die Forderung der Entschädigung und Strafgebühr verzichten oder Maßnahmen (einschließlich rechtlicher Maßnahmen) ergreifen, um die Rechte und Ansprüche von XTHSENSE in Bezug auf den Quellenschutz durchzusetzen.
4.15. Jegliche Daten über Kunden bzw. Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE, die dem Quellenschutz unterliegen und insbesondere solche Daten, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen (im Folgenden als „Quelldaten“ bezeichnet), sind ebenfalls vertrauliche Informationen im Sinne des Abschnitts 3, und wenn der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts in Bezug auf Quelldaten verstößt, gilt dies als „Quellenpreisgabe“. Bei Quelldaten handelt es sich beispielsweise um Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Firmennamen, Websites, Profile in sozialen Netzwerken oder bei Messenger-Diensten, sowie Links (z.B. URLs) oder andere Bezugnahmen auf solche Daten.
4.16. Die Quellenpreisgabe wird wie eine Verletzung des Quellenschutzes behandelt, wobei die Entschädigungen hierbei keine Anwendung finden, jedoch die Strafgebühren gemäß den Abschnitten 4.6 und 4.7, aber lediglich in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) der dort genannten Strafgebühren.
4.17. Zur Vermeidung von Zweifeln: Der Auftragnehmer versteht, respektiert und stimmt zu, dass Quelldaten einen Vermögenswert für XTHSENSE darstellen, deren Herausgabe die Marktposition und die zukünftige Auftragslage von XTHSENSE gefährden können. Daher gewährleistet der Auftragnehmer, dass er angemessene Maßnahmen ergreift, um den Quellenschutz nicht zu verletzen, und der Auftragnehmer wird auch die Verletzung des Quellenschutzes durch Dritte weder fördern noch erleichtern, und wird von Dritten auch keine Quelldaten annehmen oder speichern.
4.18. Sollte der Auftragnehmer Kenntnis davon oder Hinweise darauf haben, dass ein Dritter gegen den Quellenschutz verstößt, wird er XTHSENSE innerhalb einer angemessenen Zeit hierüber informieren. Sollte der Auftragnehmer auf Nachfrage von XTHSENSE eine eidesstattliche Erklärung gegenüber XTHSENSE abgeben, dass er in gutem Glauben, davon ausgeht, dass ein Dritter gegen den Quellenschutz verstoßen hat, und sollte XTHSENSE aufgrund dessen die Zahlung einer Entschädigung bzw. Strafgebühr von diesem Dritten erwirkt und erhalten haben, wird XTHSENSE den Auftragnehmer vorbehaltlich zu 50% (fünfzig Prozent) an den erhaltenden Zahlungen beteiligen. Wenn der Dritte aber zu irgendeinem Zeitpunkt einen gerichtlichen Beschluss erwirkt, dass XTHSENSE die Entschädigung bzw. Strafgebühr an den Dritten zurückerstatten muss, dann muss auch der Auftragnehmer die Beteiligung an den Zahlungen der Entschädigung bzw. Strafgebühr an XTHSENSE zurückerstatten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. XTHSENSE und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass XTHSSENSE die Zahlung für den jeweiligen Auftrag nicht an den Auftragnehmer leisten muss, solange:
a) die jeweils vereinbarte Leistungszeit für den Auftrag noch nicht beendet ist; und solange
b) der Kunde von XTHSENSE seinerseits noch nicht die Zahlung für den jeweiligen Auftrag an XTHSENSE geleistet hat; und solange
c) der Auftragnehmer noch keine form- und leistungsgerechte Rechnung für den Auftrag an XTHSENSE gestellt an; und solange
d) der Auftragnehmer an XTHSENSE keine gültige und aktuelle Freistellungsbescheinigung nach §48b Einkommenssteuergesetz gesendet hat (sofern der Firmensitz des Auftragnehmers sich in Deutschland befindet).
5.2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt erst dann, sobald alle Kriterien gemäß Abschnitt 5.1 dafür erfüllt sind, dass XTHSENSE den Auftragnehmer bezahlen muss.
5.3. Sollte der Kunde von XTHSENSE seinerseits, 60 Tage nach Rechnungslegung durch XTHSENSE an den Kunden, die Rechnung nicht oder nicht vollständig beglichen haben, und XTHSENSE den Auftragnehmer aufgrund dessen nicht bezahlt haben sollte, dann:
a) hat XTHSENSE das Recht, die Forderung, die XTHSENSE gegenüber dem Kunden in Bezug auf den Auftrag hat unentgeltlich an den Auftragnehmer abzutreten, und der Auftragnehmer muss diese Forderungsabtretung dann annehmen; und
b) hat der Auftragnehmer das Recht von XTHSENSE zu verlangen, die Forderung, die XTHSENSE gegenüber dem Kunden in Bezug auf den Auftrag hat unentgeltlich an den Auftragnehmer abzutreten, und der Auftragnehmer muss diese Forderungsabtretung dann annehmen.
5.4. Nach Überschreitung der 60 Tage gemäß Abschnitt 5.3 bzw. bei einer solchen Forderungsabtretung, ist XTHSENSE auf Nachfrage des Auftragnehmers, dazu verpflichtet offenzulegen, wann und in welcher Form XTHSENSE für den jeweiligen Auftrag, vom Kunden von XTHSENSE Zahlungen erhalten hat oder nicht.
5.5. Die Forderung im Rahmen der Forderungsabtretung gemäß Bestimmung 5.3 beinhaltet auch die Gewinne, die XTHSENSE durch den Auftrag erzielt hätte, d.h. der Auftragnehmer kann gegenüber dem Kunden dann jene Preise geltend machen, die XTHSENSE mit dem Kunden vereinbart hat, und sofern nicht anders vereinbart, verzichtet XTHSENSE dann darauf vom Auftragnehmer für diese Gewinne vergütet zu werden.
5.6. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per E-Mail erfolgt.
5.7. Sofern Skontoabzüge vereinbart werden, müssen diese ausdrücklich im Auftragsdokument vereinbart werden. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend beschrieben, sind 3% (drei Prozent) Skonto vom Nettoauftragswert abzugsfähig, wenn XTHSENSE die Rechnung des Auftragnehmers innerhalb von sieben Werktagen Tagen ab Beginn der Zahlungsfrist begleicht.
5.8. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen per Banküberweisung zu leisten.
5.9. Soweit XTHSENSE Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer haben sollte, kann XTHSENSE diese zunächst auf ältere Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch einen Verzug entstanden, so ist die XTHSENSE berechtigt, die Forderungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftragnehmer eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist XTHSENSE berechtigt, diese abzulehnen.
5.10. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich seine steuerlichen Melde- und Abgabepflichten zu erfüllen.
5.11. Sofern der Auftragnehmer gemäß §13b UStG von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist, hat der Auftragnehmer spätestens bei der Rechnungslegung eine entsprechende Bescheinigung an XTHSENSE zu senden.
5.12. Sofern der Firmensitz des Auftragnehmers sich in Deutschland befindet, und der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer keine gültige und aktuelle Freistellungsbescheinigung nach §48b Einkommenssteuergesetz an XTHSENSE gesendet hat, behält XTHSENSE sich vor, dem Auftragnehmer nur 85% (fünf-und-achtzig Prozent) des Auftragswertes (ggf. nach Abzug evtl. vereinbarter von Skonti), zu zahlen und dem Auftragnehmer eine entsprechende Gegenrechnung i.H.v. 15% (fünfzehn Prozent) des Auftragswertes hierüber auszustellen.
6. Kündigung
6.1. Diese Vereinbarung kann sowohl von XTHSENSE als auch vom Auftragnehmer, nur aus wichtigem Grund einseitig gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Interessen von XTHSENSE und des Auftragnehmers, die Fortsetzung dieser Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
6.2. Kündigt der Auftragnehmer diese Vereinbarung ohne wichtigen Grund, oder kündigt XTHSENSE diese Vereinbarung aus einem wichtigen Grund, welchen der Auftragnehmer zu vertreten hat, so behält XTHSENSE den gesamten noch offenen oder zu erwartenden Schadensersatzanspruch aus dieser Vereinbarung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. XTHSENSE und dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
7. Haftung
7.1. Die Haftung von XTHSENSE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung), ist nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt 7 beschränkt, soweit es auf ein Verschulden ankommt.
7.2. XTHSENSE haftet nicht:
a) bei leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; und
b) bei grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es nicht die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft.
7.3. Soweit XTHSENSE haftbar sei sollte, ist diese Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Ein Schaden ist vorhersehbar, wenn er entweder offensichtlich ist, oder wenn XTHSENSE und der Auftragnehmer (mit üblicher Sorgfalt) wissen bzw. wissen sollten, dass der Schaden eintreten könnte, z.B. wenn der Schaden in dieser Vereinbarung oder in anderen Dokumenten von XTHSENSE erwähnt wird.
7.4. Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ist die Haftung von XTHSENSE für Sach- oder Personenschäden (auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) auf die jeweiligen Deckungssummen der Versicherung von XTHSENSE beschränkt. Sollte diese Haftungsbeschränkung nicht anwendbar sein, so ist die Haftungsbeschränkung auf 15 % (fünfzehn Prozent) des gegenständlichen Auftragswertes begrenzt, was der ungefähren Marge entspricht, die XTHSENSE durch einen Auftrag erwirtschaftet. XTHSENSE und dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis höherer oder geringerer Haftungsverpflichtung vorbehalten.
7.5. Soweit XTHSENSE Auskünfte erteilt, die über den jeweiligen Leistungsumfang (wie in den jeweiligen Auftragsdokumenten dargelegt) hinausgehen (soweit diese Auskünfte nicht Beratungsdienstleistung mit einem separaten Auftragsdokument und unter anderen Bestimmungen stattfindet), erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung von XTHSENSE, und stellt keine Empfehlung oder Beratung dar, sondern ist lediglich eine subjektive Meinung von XTHSENSE, für deren Bewertung der Auftragnehmer selbst (ggf. unter Hinzuziehung eines Experten) verantwortlich ist, bevor er irgendwelche Entscheidungen oder Handlungen aufgrund solcher Auskünfte trifft bzw. durchführt.
7.6. Kunden von XTHSENSE sind selbst verantwortlich für die gesamte Planung und Durchführung der Baustelle. XTHSENSE erhält von Kunden weder ausreichend Informationen über Einzelheiten zur Planung und Durchführung der Baustelle, noch kann XTHSENSE im Voraus die tatsächlichen Umstände auf der Baustelle abschätzen, da diese zahlreichen Faktoren unterliegen, auf die XTHSENSE keinen Einfluss hat, wie z.B. das Verhalten von Personen auf (benachbarten) Baustellen. Soweit nicht unzulässig, wird der Auftragnehmer nicht XTHSENSE, sondern den jeweiligen Kunden von XTHSENSE für jene Schäden haftbar machen, welche dem Auftragnehmer in Verbindung mit der Planung oder Durchführung der Baustelle entstehen sollten.
7.7. Soweit zulässig, haftet XTHSENSE nicht ohne eigenes Verschulden. Ein Schadensverschulden von XTHSENSE liegt nur dann vor, wenn es durch ein zuständiges Gericht rechtskräftig festgestellt wurde oder wenn das Schadensverschulden von XTHSENSE nach geltendem Recht unstrittig ist.
7.8. Die Bestimmungen in den Abschnitten 7.1. – 7.7 sind nicht als Ausschluss der Haftung von XTHSENSE zu verstehen, insoweit dies nach geltendem Recht rechtswidrig oder unwirksam wäre.
8. Rechtsgrundlage und Gerichtsstand
8.1. Sofern der Gerichtsstand nicht ausschließlich durch geltendes Recht bestimmt ist, werden; jegliche Rechtsstreits und Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Geschäftsbeziehung zwischen XTHSENSE und dem Auftragnehmer, einschließlich nicht-vertraglicher oder den Vertragsgenstand bzw. dem Vertragszustandekommen betreffender Rechtsstreits bzw. Ansprüche (im Folgenden zusammengefasst als „Streitobjekte“ bezeichnet); im Ermessen von XTHSENSE, entweder vor das Amtsgericht Oberhausen (46045, NRW, Deutschland) gebracht, oder vor ein Gericht, auf welches XTHSENSE sich mit dem Auftragnehmer im Einzelfall ggf. einigt. Für die Beilegung jeglicher Streitobjekte ist ausschließlich das jeweilige Gericht zuständig.
8.2. Sofern der Auftragnehmer seinen Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegt diese Vereinbarung, und die Geschäftsbeziehung zwischen XTHSENSE und dem Auftragnehmer, sowie jegliche Streitobjekte (im Folgenden als „alle relevanten Aspekte“ bezeichnet), dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Sofern der Auftragnehmer seinen Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegen alle relevanten Aspekte dem Recht der Schweiz.
8.4. Sollte die Anwendung schweizerischer Gesetze aus irgendeinem Grund nicht zulässig sein: unterliegen alle relevanten Aspekte den Gesetzen jenes Landes, in welchem der Auftragnehmer seinen Firmensitz hat, sofern sich dieser innerhalb der USA, der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich befindet, und andernfalls den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
8.5. Die Anwendung jeglicher Rechtsgrundlage erfolgt unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
9. Sonstige Bestimmungen
9.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder gesetzlich unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9.2. Sollte XTHSENSE den Auftragnehmer nicht darüber informieren, wenn der Auftragnehmer eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder eines Auftragsdokumentes nicht befolgt, gilt dies weder als Verzicht darauf, dass der Auftragnehmer diese Bestimmung zu befolgen hat, noch als Recht des Auftragnehmers diese Bestimmung nicht zu befolgen.
9.3. Wenn XTHSENSE ein Recht nicht durchsetzt, gilt dies weder als Verzicht auf irgendein Recht, noch als Verzicht auf die Durchsetzung irgendwelcher Rechte.
9.4. Die Nichterfüllung einer Pflicht des Auftragnehmers, entbindet den Auftragnehmer weder von seinen Pflichten, noch von der Erfüllung seiner Pflichten.
9.5. Sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nur in jenem Umfang zu verstehen und anzuwenden, in welchem ihre Anwendung mit geltendem Recht vereinbar ist und in welchem sie nach geltendem Recht nicht unwirksam sind.
9.6. Soweit nicht unzulässig, sollen Handlungen oder Aussagen; die XTHSENSE oder der Auftragnehmer im guten Glauben über die Wirksamkeit oder Zulässigkeit einer unwirksamen bzw. unzulässigen Bestimmung getätigt oder nicht getätigt haben sollten; aufgrund der Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit der jeweiligen Bestimmung, keine Rechtfertigung für Rechte oder Pflichten sein, welche in dieser Vereinbarung oder im jeweiligen Auftragsdokument nicht vorgesehen oder nach geltendem Recht nicht zwingend anzuwenden sind; sondern so verstanden werden, als wären sie auch ohne die jeweilige Bestimmung oder aufgrund einer zulässigen bzw. wirksamen Bestimmung getätigt worden.
9.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, und die jeweils unwirksame bzw. lückenhafte Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem ursprünglich verfolgten Zweck der jeweils unwirksamen bzw. lückenhaften Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
9.8. Alle Formulierungen in dieser Vereinbarung und dem jeweiligen Auftragsdokument, welche sich wörtlich nur auf ein Geschlecht beziehen, sind so zu verstehen und zu behandeln, als wären sie im Einzelfall auf das jeweils zutreffende Geschlecht bezogen formuliert.
9.9. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Nimmt XTHSENSE Änderungen dieser Vereinbarung vor, treten diese für den Auftragnehmer in Kraft, sobald der Auftragnehmer dieser Vereinbarung zustimmt, z.B. per Bestätigung eines Auftragsdokumentes, in dem auf diese Vereinbarung verwiesen wird. Oben in dieser Vereinbarung ist das Datum der letzten Änderung genannt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dieses Datum vor Abschluss jedes Folgeauftrages zu prüfen, und sollte sich dieses Datum seit der jeweils vorherigen Auftragsbestätigung geändert haben, hat der Auftragnehmer sich diese Vereinbarung erneut durchzulesen und alle Änderungen zur Kenntnis zu nehmen. Durch Bestätigung des jeweiligen Folgeauftrages akzeptiert der Auftragnehmer diese Änderungen und stimmt damit der jeweils aktuellen Version dieser Vereinbarung zu. Daher ist XTHSENSE nicht dazu verpflichtet den Auftragnehmer ausdrücklich darüber zu informieren, wenn XTHSENSE Änderungen an dieser Vereinbarung vorgenommen hat.